AGB
Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Agrar-Speicher-Betriebs-Gesellschaft m.b.H (nachfolgend „Agrar-Speicher“ genannt) und dem Geschäftspartner (nachfolgend “GP” genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.
Soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist, gelten ergänzend die Usancen der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien und die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) in der jeweils gültigen Fassung.
Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des GP werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, Agrar-Speicher hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Diese AGB gelten auch dann, wenn Agrar-Speicher in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des GPs Dienstleistungen vorbehaltlos ausführt.
Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen AGB, die zwischen Agrar-Speicher und dem GP getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Rechte, die Agrar-Speicher nach den gesetzlichen Vorschriften über diese AGB hinauszustehen, bleiben unberührt.
Für beide Parteien ist verbindlich, was in der individuellen Lagervereinbarung schriftlich vereinbart wurde. Für alle nicht darin geregelten Punkte gelten diese AGB. Bei einem Widerspruch verdrängt das spezifische Dokument/Vereinbarung das allgemeine und das jüngere das ältere.
Zustandekommen von Geschäften, Lagervereinbarung
Angebote über Lagermengen, Lagergeld, Bearbeitungskosten und sonstige Leistungen durch Agrar-Speicher sind freibleibend und erlangen erst nach Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung Gültigkeit.
Durch Unterzeichnung des jeweiligen Vertrages beauftragt der GP die Agrar-Speicher mit der Einlagerung. Mit Gegenzeichnung durch Agrar-Speicher kommt der Individualvertrag zustande.
Mündliche Zusagen, Nebenabreden und dergleichen, insbesondere solche, die von Mitarbeitern oder im Auftrag von Agrar-Speicher handelnden Personen etc. abgegeben werden, sind für Agrar-Speicher nicht verbindlich und bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Agrar-Speicher. Der Inhalt der von Agrar-Speicher gebrauchten Aussendungen, Werbungen etc. wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn es wird im jeweils aus zu verhandelnden Lagervertrag darauf Bezug genommen.
Werden an Agrar-Speicher Angebote gerichtet, so ist der Anbieter eine angemessene, mindestens jedoch eine zehntägige Frist (Werktage) ab Abgabe des Angebotes daran gebunden.
Von Agrar-Speicher erteilte Aufträge oder Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie nicht unverzüglich nach Erhalt schriftlich abgelehnt werden.
Lagerbetrieb
Vor der Einlagerung einer neuen Partie Lagergut vereinbaren Agrar-Speicher und der GP die Warenart, die Lagermenge, den Zeitraum sowie die Kosten für Einlagerung, Auslagerung und das Lagergeld in einer schriftlichen Lagervereinbarung.
Bei Einlagerung erfolgt seitens Agrar-Speicher ausschließlich eine Feuchtigkeitsmessung. Alle Analysen weiterer Qualitätskriterien müssen im Lagervertrag vereinbart werden.
Mengen, die über die vereinbarte Menge hinausgehen, werden in einer neuen Lagervereinbarung vereinbart, oder werden schriftlich als Zusatz zur Lagervereinbarung, z.B. mittels E-Mail, zwischen Agrar-Speicher und GP vereinbart.
Vertragsende:
– mit Auslagerung
– mit Ablauf der vereinbarten Einlagerungszeit
– wenn sich die wirtschaftliche Lage des GP drastisch verschlechtert und sich begründete Hinweise auf Termin-, Lieferschwierigkeiten oder mangelnde Deckung von Entgelts-, Haftungs- und Gewährleistungsansprüchen des Agrar-Speichers ergeben,
– bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des GP oder Abweisung des Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens ist Agrar-Speicher zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Soweit bei Vertragsende Entgeltansprüche für Leistungen von Agrar-Speicher offen aushaften, ist Agrar-Speicher berechtigt, die eingelagerte Ware bis zur vollständigen Abdeckung ihrer Ansprüche zu den marktüblichen Bedingungen zu verwerten.
Bei Ausständen von zwei vollen Monaten Lagergeld kann die Lagervereinbarung durch Agrar-Speicher mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Für daraus resultierende Schäden beim GP haftet Agrar-Speicher nicht. Auch in diesem Fall ist Agrar-Speicher berechtigt, die eingelagerte Ware bis zur vollständigen Abdeckung ihrer Ansprüche zu den marktüblichen Bedingungen zu verwerten.
Aviso über Lagerbewegungen:
Der GP hat einen Plan über die ein- bzw. auszulagernde Ware zu erstellen, in dem mindestens 3 Tage voraus die ein- bzw. auszulagernde Menge und Warenart Agrar-Speicher bekannt zu geben ist. Dabei sind auf die örtlichen Gegebenheiten über Entlade- bzw. Verladekapazität und Betriebszeiten Rücksicht zu nehmen und gegebenenfalls mit dem Silomeister Rücksprache zu halten. Die Entlade- bzw. Verladetätigkeiten finden während der Betriebszeiten von Agrar-Speicher statt. Entlade- bzw. Verladetätigkeiten die außerhalb der Betriebszeiten stattfinden sollen, müssen in der Lagervereinbarung bzw. in einem Zusatz schriftlich geregelt werden. Wird vom GP eine Ent- bzw. Verladung über die vereinbarte Zeit hinaus verlangt, werden Mehrkosten zusätzlich zur abgeschlossenen Lagervereinbarung verrechnet. Dies gilt auch für den Fall, dass Agrar-Speicher gezwungen ist, die Ware außerhalb der Betriebszeiten zu ent- bzw. zu verladen, oder nach Ablauf der vereinbarten Einlagerungszeit weiter zu lagern, etwa weil der GP die Ware nicht auslagert bzw. auslagern lässt, und zwar unabhängig davon, ob den GP ein Verschulden trifft oder nicht.
Eingangskontrollen:
Ware wird grundsätzlich nur gesund und frei von fremden Gerüchen sowie frei von lebenden Schädlingen übernommen. Der GP trägt dafür Sorge, dass die Ware frei von Eisen und anderen anorganischen Materialien geliefert wird, sowie frei von Glutnestern ist und nicht aus Betrieben stammt, die von einem Schadensfeuer betroffen sind.
Alle Anlieferungen werden über unsere geeichten Waagen verwogen. Die Mengenangaben ergeben sich aus diesen Verwiegungen. Jede Anlieferung wird von uns bemustert und es wird ein Rückstellmuster gebildet, das bei Agrar-Speicher verbleibt. Für den Fall, dass der GP ebenfalls ein Rückstellmuster wünscht, hat er dies bei Vertragsabschluss, spätestens aber bei Anlieferung der Ware bekanntzugeben. In diesem Fall wird Agrar-Speicher ein weiteres Muster in einem versiegelten Säckchen bilden, das der GP binnen einer Woche nach Anlieferung bei Agrar-Speicher abzuholen hat. Die Kosten hierfür trägt in diesem Fall der GP.
Lagerung konventionelle Ware und Bioware:
Die Lagerdauer wird zwischen Agrar-Speicher und GP vereinbart, sie beträgt jedoch maximal 12 Monate bei konventioneller Ware bzw. 6 Monate bei Bioware. Eine längere Lagerzeit kann vereinbart werden, eine Haftung wird über die zuvor angeführten maximalen Lagerzeiten wird jedoch von Agrar-Speicher nicht übernommen. Bei Agrar-Speicher werden folgende Maßnahmen zur Gesunderhaltung der gelagerten Ware vorgenommen und gewährleistet:
– wöchentliche Temperaturüberwachung
– je nach Notwendigkeit Umzug der Ware, wobei maximal 2 Umziehungen abgegolten sind. Danach hat der GP umgehend nach Information über eine aufgrund von vorgenommenen Messungen notwendige Umziehung durch Agrar-Speicher bekanntzugeben, ob er eine solche weitere Umziehung wünscht. Sollten weitere Umziehungen gewünscht sein, so wird Agrar-Speicher diese nur gegen Aufpreis durchführen.
Weitere Maßnahmen werden nur über Auftrag des Kunden durchgeführt.
Zusatzbestimmungen bei Lagerung von Bioware:
Bei Bioware kann keine Schädlingsfreiheit garantiert werden. Das heißt, wurde bei der Einlagerungskontrolle kein Käferbefall der Ware festgestellt, kann das Vorhandensein von Eiern bzw. Larven nicht ausgeschlossen werden.
Bei Einlagerung ohne sichtbaren Schädlingsbefall kann es trotzdem zu einem späteren Schädlingsbefall aufgrund von vorhandenen Schädlingseiern bzw. -Larven kommen. Für diese spätere Gefahr für die Gesunderhaltung der Ware kann Agrar-Speicher keine Haftung übernehmen. Bei Auftritt eines solchen Ereignisses wird der GP unverzüglich von Agrar-Speicher informiert und nach einer gemeinsamen Lösung – Aspiration, Stickstoffbehandlung bzw. sofortige Auslagerung – innerhalb von einer Frist von drei Tagen, gesucht. Diese Maßnahmen sind für den GP kostenpflichtig und werden, wenn keine Reaktion des GP erfolgt und Gefahr in Verzug besteht, auf alle Fälle zu Lasten des GP durchgeführt, um eine Kontaminierungsgefahr der Nachbarzellen zu verhindern.
Gefahr in Verzug besteht dann, wenn durch den auftretenden Schädlingsdruck ein starker Temperaturanstieg in der betroffenen Zelle auf eine mögliche Schädigung/Qualitätsminderung der eingelagerten Ware hinweist bzw. wenn durch schlüpfende oder sich stark vermehrende Schädlinge die Gefahr der Kontamination anderer Zellen oder Silobereiche besteht.
Auslagerung:
Alle Auslagerungen werden von Agrar-Speicher über geeichte Waagen verwogen. Die Mengenangaben ergeben sich aus diesen Verwiegungen. Jede Auslagerung wird von Agrar-Speicher bemustert und es wird ein Rückstellmuster gebildet, das bei Agrar-Speicher verbleibt.
Für den Fall, dass der GP ebenfalls ein Rückstellmuster wünscht, hat er dies bei Vertragsabschluss, spätestens aber bei Abholung der Ware bekanntzugeben. In diesem Fall wird Agrar-Speicher ein weiteres Muster in einem versiegelten Säckchen bilden, das der GP binnen einer Woche nach Anlieferung bei Agrar-Speicher abzuholen hat. Die Kosten hierfür trägt in diesem Fall der GP.
Lagerschwund:
Ein natürlicher Gewichtsverlust von 0,2% (0,4% bei Mais bzw. 0,8% bei Raps und Hirse) der eingelagerten Ware wird für eine Lagerdauer von 3 Monaten akzeptiert. Bei darüberhinausgehender Lagerdauer wird ein zusätzlicher Gewichtsverlust von 0,1% (0,2% bei Mais bzw. 0,4% bei Raps und Hirse) der eingelagerten Ware pro Monat akzeptiert.
Anlieferung:
Der GP stellt sicher, dass die von ihm beauftragten Transporteure Auskunft an Agrar-Speicher über zumindest die letzten drei Vorfrachten sowie über die darauf getätigten Reinigungsmaßnahmen geben können. Entsprechen die Vorfrachten oder die durchgeführten Reinigungsarbeiten nicht den internationalen Bestimmungen für Futtermitteltransporte, wie im „GMP+ BA14 Minimum Requirements for Road Transport“ (www.gmpplus.org) festgelegt, kann die Entladung bzw. Verladung der Ware verweigert werden, ohne dass für Agrar-Speicher rechtliche oder finanzielle Konsequenzen durch den GP geltend gemacht werden.
Beauftragung von Dritten:
Agrar-Speicher ist berechtigt, fachkundige Dritte (insbesondere Subunternehmen) zur Ausführung der Leistung beizuziehen. Agrar-Speicher haftet nur für die Auswahl, Instruktion und Überwachung des beigezogenen Dritten.
Haftung und Gefahrenübergang
Der GP haftet Agrar-Speicher für alle Schäden, die durch eine schon bei Einlagerung ungesunde, mangelhafte oder mit Schädlingen besetzte Ware entstanden sind.
Der Agrar-Speicher übernimmt keine Haftung für jedwede warenspezifische Schädigungen, die bereits vor der Einlagerung entstanden sind bzw. begannen und bei Einlagerung nicht durch die üblichen Untersuchungen feststellbar waren. Insbesondere haftet Agrar-Speicher nicht für eine bestimmte Keimfähigkeit bzw. deren Erhaltung.
Für den Fall, dass die Ware länger als 12 Monate (bei konventioneller Ware) bzw. 6 Monate (bei Bioware) bei Agrar-Speicher eingelagert ist, übernimmt Agrar-Speicher keinerlei Haftung.
Agrar-Speicher haftet für Schäden an der Ware nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Obsorgepflicht. Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen Agrar-Speicher sind in den Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Die Beweislast für ein Verschulden von Agrar-Speicher trifft den GP. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beträgt 6 Monate ab Auslagerung.
Der GP hat unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Auslagerung, die Ware auf Mängel zu untersuchen und, bei Vorliegen solcher, Agrar-Speicher davon schriftlich zu verständigen, widrigenfalls seine Ansprüche verwirkt sind.
Die Überprüfung der Rückstellmuster führt Agrar-Speicher selbst oder über Auftrag des GP – in diesem Fall auf Kosten des GP – durch.
Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
Agrar-Speicher haftet für indirekte Schäden und Folgeschäden, wie entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen des GP, Nutzungsausfall, Ansprüche Dritter, nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Sonstige Leistungen
Bei einer vereinbarten Reinigung oder sonstigen zusätzlichen Behandlung der Ware, werden die Kosten nach Aufwand abgerechnet. Die Kosten der Aufwendungen werden im Voraus vereinbart.
Der Aspirationsabfall einer vereinbarten Reinigung geht in das Eigentum von Agrar-Speicher über und wird ohne weiteren Kostenanfall für den GP ordnungsgemäß entsorgt. Das Manko geht voll und ganz zu Lasten des Einlagerers/Verfügungsberechtigten.
Lagerbuchhaltung: Der GP erhält einen Online-Zugang zu unserer Lagerbuchhaltung. Somit können alle Bewegungen und Manipulationen jederzeit durch den Kunden nachvollzogen werden. Im Falle eines technischen Versagens wird Agrar-Speicher vom GP genügend Zeit eingeräumt, die Behebung des Problems zu veranlassen. Der GP kann keinerlei Ansprüche gegenüber Agrar-Speicher stellen, die aus einer Einschränkung dieses Angebots erwachsen können.
Transporte: Wird Agrar-Speicher auch für die Durchführung von Transporten beauftragt, werden diese gemäß der AÖSp in der jeweiligen aktuellen Fassung ausgeführt. Bei Schiffstransporten werden die AÖSp ggf. durch gesetzliche Bestimmungen über Liegegeld, Fehlfracht sowie Lade-/Löschzeiten ergänzt.
Entgelt – Zellenbelegung
Aus Kapazitätsgründen bedarf es einer Abstimmung über die Lagermenge pro Warenart für die Silozellen. Ist eine Silozelle nicht mindestens zu 75% gefüllt, wird nach erfolgter abgeschlossener Einlagerung (max. ein Einlagerungsmonat – Betriebssperren werden berücksichtigt) ein Lagersatz auf Basis 75 % Zellenbelegung verrechnet. Ausgenommen sind Halbmonate in denen Auslagerungen von mindestens 50 Tonnen erfolgen.
Preise
Alle von Agrar-Speicher genannten Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. In Rechnung gestellt werden die am Tag der Einlagerung gültigen Preise bzw. die mit Auftragsbestätigung schriftlich von Agrar-Speicher bestätigten Preise. Sollten sich für die Kalkulation relevante Kosten oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so ist Agrar-Speicher berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.
Im Einlagerungspreis enthalten sind bis zu 2 Umlagerungen. Zu zusätzlichen Umlagerungen ist Agrar-Speicher nur über ausdrücklichen Auftrag des GP verpflichtet. Bei zusätzlichen Umlagerungen verrechnet Agrar-Speicher hierfür ein angemessenes Entgelt (siehe dazu Lagerbetrieb/Lagerung oben).
Abrechnung
Die Abrechnung des Lagergelds erfolgt halbmonatlich, jeweils am 1. und 15. eines jeden Monats ab Einlagerung. Die Einlagerungs- und Auslagerungskosten werden ebenfalls per 1. und 15. des betreffenden Monats verrechnet. Die Rechnungen werden ausschließlich per E-Mail an die von Ihnen gemeldete E-Mail-Adresse versandt. Ein Versand per Post entfällt.
Zusatzleistungen werden am Ende des Halbmonats in dem die Leistung erbracht wird verrechnet.
Mangels besonderer Vereinbarung ist der Rechnungspreis innerhalb von 14 Tagen netto nach Rechnungserhalt, ohne jeden Abzug zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem Agrar-Speicher über den Rechnungsbetrag verfügen kann.
Gegenansprüche des GPs berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstrittig sind.
Zahlungsverzug:
Im Falle des Zahlungsverzugs hat der GP Verzugszinsen in Höhe von 6%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Agrar-Speicher ist weiters bei Zahlungsverzug des GP von allen Pflichten entbunden und außerdem berechtigt noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen und andere Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist (14 Tage) vom Vertrag zurückzutreten. Insbesondere kann Agrar-Speicher bei Ausständen von zwei vollen Monaten Lagergeld die Lagervereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen. Für daraus resultierende Schäden beim GP haftet Agrar-Speicher nicht.
Darüber hinaus räumt der GP Agrar-Speicher ein Pfandrecht zur Sicherung sämtlicher im Zusammenhang mit der Lagervereinbarung stehenden Ansprüche an der eingelagerten Ware ein.
Insbesondere ist Agrar-Speicher berechtigt, die eingelagerte Ware bis zur vollständigen Abdeckung ihrer Ansprüche zu den marktüblichen Bedingungen zu verwerten.
Tritt der GP – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so hat Agrar-Speicher die Wahl, auf Erfüllung zu bestehen oder aber der Aufhebung des Vertrags zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, den tatsächlich entstandenen Schaden vollständig zu bezahlen.
Mahn- und Inkassospesen:
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die Agrar-Speicher entstehenden Mahnspesen/Mahnaufwände in Höhe von pauschal EUR 80,00 (netto) zuzüglich Porto pro erfolgte Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Monat einen Betrag in der Höhe von EUR 40,00 (netto) zu ersetzen. Darüber hinaus sind Agrar-Speicher alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen sowie Gebühren für Rechtsanwalt und Gericht zu ersetzen.
Terminverlust:
Soweit der GP seine Zahlungsverpflichtungen in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.
Versicherung
Der GP verpflichtet sich, eine Versicherung gegen Feuer, Diebstahl, Einbruch, Wasserschäden, Sturmschäden, Schneebruch, Stromausfall und mögliche sonstige versicherbare Risiken hinsichtlich bei Agrar-Speicher eingelagerter Ware abzuschließen. Der Versicherungsbetrag muss dabei der Warenmenge und -wert entsprechen, damit die angeführten Risiken zur Gänze abgedeckt sind. Der Versicherungsvertrag ist mit einem allgemein in der Branche anerkannten Versicherungsunternehmen abzuschließen. Der GP verpflichtet sich, Agar-Speicher die entsprechenden Versicherungsverträge und -polizzen, sowie den Nachweis über die Einzahlung der Prämien auf Nachfrage zu übermitteln. Auszahlungen durch die Versicherung sind zur Beseitigung des Schadens zu verwenden, der durch das versicherte Risiko verursacht wurde. Die Versicherung wird zu Gunsten Agrar-Speicher vinkuliert. Der Versicherungsvertrag hat weiters vorzusehen, dass die Versicherung Agrar-Speicher von einem Prämienverzug, einer drohenden Vertragsbeendigung und einem Leistungsfall in Kenntnis setzt.
GVO Bestimmung
Der GP ist für die Lieferung von GVO-freier Ware verantwortlich. Sollte im Nachhinein eine Verunreinigung durch gentechnisch veränderte Organismen festgestellt werden, hält Agrar-Speicher sich am betreffenden GP für alle daraus erwachsenden Aufwendungen und Kosten schadlos.
Garantien und Mängelansprüche
Von eingehender und ausgehender Ware werden Rückstellmuster gebildet und bei Agrar-Speicher für mindestens 12 Monate nach der Auslagerung aufbewahrt. Soll für den GP ein gesondertes Rückstellmuster gezogen werden, hat er dies bei Vertragsabschluss, spätestens aber bei Anlieferung der Ware bekanntzugeben. In diesem Fall wird Agrar-Speicher ein weiteres Muster in einem versiegelten Säckchen bilden, das der GP binnen einer Woche nach Anlieferung bei Agrar-Speicher abzuholen hat. Die Kosten hierfür trägt in diesem Fall der GP.
Reklamationen sowie die Geltendmachung von Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche können nur bis 6 Monate nach der letzten Auslagerung berücksichtigt werden.
Höhere Gewalt
Sofern Agrar-Speicher durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gehindert wird oder aber durch höhere Gewalt ein Schaden an der Ware des GP verursacht wird, wird Agrar-Speicher für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem GP zu Schadenersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern Agrar-Speicher die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und von Agrar-Speicher nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird oder durch die vorgenannten Umstände ein Schaden an der Ware des GP verursacht wird.
Transportsperre, Transportumleitung, Waggonmangel, Unmöglichkeit oder Behinderung der Be- und/oder Ausladung von Wasserfahrzeugen und/oder Waggons, Aussperrung oder sonstige Hindernisse jeder Art (Niederwasser, Eis, Nebel, Sturm, Hochwasser, usw.) verlängern den Liefertermin um die Zeitdauer des Hindernisses, auch wenn Andienung vereinbart wurde.
Derartige Hindernisse, welche dem Transport auf dem Wasserwege entgegenstehen, verlängern insbesondere auch den Verladetermin für solche Käufe ab Verladestation, bei welchen der Transport unter normalen Verhältnissen ganz oder teilweise auf dem Wasserwege erfolgt, ohne eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz durch den Agrar-Speicher auszulösen.
Schlussbestimmungen
Rechtswahl:
Für die Rechtsbeziehungen des GP zu Agrar-Speicher gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN–Kaufrechts und des internationalen Privatrechts. Die Vertragssprache ist deutsch.
Gerichtsstand:
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Agrar-Speicher und dem GP ist das Schiedsgericht an der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien Taborstraße 10, 1020 Wien.
Erfüllungsort:
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des GPs und von Agrar-Speicher ist der Sitz von Agrar-Speicher.
Salvatorische Klausel:
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.
Verzicht auf Ansprüche:
Aus einer Handlung oder Unterlassung eines Vertragspartners kann kein Verzicht auf Rechte abgeleitet werden, wenn eine solche nicht ausdrücklich erklärt wird.
Rechtsnachfolge:
Der GP verpflichtet sich, sämtliche sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebende Rechte und Pflichten auf einen allfälligen Rechtsnachfolger zu überbinden.
Übertragung der Vertragsposition der Agrar-Speicher:
Im Falle einer Veräußerung oder sonstigen Übertragung des Teilbetriebs „Silo Korneuburg“ durch Agrar-Speicher an einen Dritten wird Agrar-Speicher die Position aufgrund dieses Vertrages an diesen Dritten übertragen und dieser Dritte anstelle von Agrar-Speicher in diesen Vertrag eintreten und erteilt der GP bereits jetzt seine diesbezügliche Zustimmung zu dieser Vertragsübernahme.
Adressänderung, Datenschutz und Urheberrechte:
Der GP erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass auch die im Lagervertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von Agrar-Speicher automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der GP ist verpflichtet, Agrar-Speicher Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden. Pläne, Zeichnungen, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, CD-Roms, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum der Agrar-Speicher; der GP erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
Dezember 2023
Geschäftsführung der Agrar-Speicher-Betriebs-Gesellschaft m.b.H.